Klar und transparent.
Von Anfang an.

Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten sollen für Sie klar und transparent sein. Und das von Anfang an. Bereits im ersten Gespräch werden wir die zu erwartenden Kosten mit Ihnen besprechen und Sie über die Chancen und Risiken aufklären.
01

Erstberatung

Um Ihr Kostenrisiko möglichst gering zu halten, berechnen wir bei einer Erstberatung, die nicht mit einer weiterführenden Tätigkeit zusammenhängt, soweit Sie ein Verbraucher sind, 226,10 Euro. Beauftragen Sie uns im Anschluss an die Erstberatung mit einer weiterführenden Tätigkeit, werden die Kosten der Erstberatung mit den weiteren Kosten verrechnet.

Die Erstberatung von SGB-II-Empfängern in Angelegenheiten des SGB II erfolgt kostenlos.

02

Rechtsanwaltsgebühren

Sowohl im Bereich der außergerichtlichen Vertretung als auch bei der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltskosten, soweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im RVG ist die Höhe der Rechtsanwaltskosten von der Höhe des Gegenstandswertes/Streitwertes abhängig.

03

Beratungshilfe

Mandanten, die nach ihren Einkommens- und Vermögens­verhältnissen nicht in der Lage sind, Rechtsanwalts­kosten zu bezahlen, haben die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht an ihrem Wohnort einen Berechtigungsschein zu beantragen. In Strafsachen deckt der Berechtigungsschein nur eine reine Beratung ab. Für das weitere Verfahren gibt es die Möglichkeit der Pflichtverteidigung, die aber grundsätzlich nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt.

04

Prozesskostenhilfe

Für etwaige Gerichtsverfahren besteht für Mandanten, die nicht in der Lage sind, die Prozesskosten aufzubringen, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den Erfolgsaussichten der Klage abhängig.

Die Vordrucke für die Beantragung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finden Sie im Bereich Download.

In strafrechtlichen Vertretungen gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe, sprechen Sie uns hier auf die Möglichkeit einer Bestellung zum Pflichtverteidiger an.